Nein, das ist keine redaktionelle Änderung, denn es verändert die Bedeutung des Satzes.
Antrag: | Satzung Grüne Jugend Göttingen |
---|---|
Antragsteller*in: | Pippa Schneider |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 23.11.2019, 00:14 |
Antrag: | Satzung Grüne Jugend Göttingen |
---|---|
Antragsteller*in: | Pippa Schneider |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 23.11.2019, 00:14 |
6.3 Der Vorstand wird für ein Jahr gewählt. Er bleibt so lange im Amt bis eine Neuwahl durchgeführt wird. Wiederwahl in den Vorstand in Folge ist zweimal, in das gleiche Amt nur einmal möglich. Die Mitgliedschaft einer Person im Vorstand
10.1 Sämtliche Ämter sind je mindestens zur Hälfte mit FIT*-Personen zu besetzen.[Leerzeichen]
diesem Zweck geladenen Mitgliederversammlung mit Einstimmigkeit aufgelöst werden.[Leerzeichen]
Satzung der Grünen Jugend Göttingen
Fassung vom 22.11.2019
1 Name und Sitz
1.1 Der Name des Kreisverbandes ist Grüne Jugend Göttingen. Er trägt die
Kurzbezeichnung GJGö.
1.2 Er ist organisatorisch und politisch unabhängig und steht der Partei Bündnis
'90/Die Grünen nahe.
1.3 Der Sitz des Verbandes ist Göttingen.
1.4 Die Grüne Jugend Göttingen ist anerkannter Kreisverband der Grünen Jugend
Niedersachsen.
2 Aufgaben
2.1 Die Grüne Jugend Göttingen stellt sich die Aufgabe, durch politische
Schulungs-, Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit, Menschen zu informieren und zu
mobilisieren.
2.2 Er vertritt die Grüne Jugend Niedersachsen innerhalb seines
Tätigkeitsbereichs. [Vertreten wir die GJ NDS? [Alternative: Die Grüne Jugend
Niedersachsen vertritt als Dachverband unter anderem die Grüne Jugend Göttingen
auf Landesebene.]
2.3 Die GJGö versteht sich als antifaschistisch, antirassistisch, feministisch,
ökologisch und kapitalismuskritisch.
2.4 Die GJGö setzt sich innerhalb der Gesellschaft für ihre Ziele und
Vorstellungen nach eigenener Beschlusslage ein und orientiert sich dabei
(kritisch) an den Beschlüssen der Landes- und Bundesebene.
2.5 Die GJGö sieht sich als Korrektiv der Partei Bündnis 90/Die Grünen
3 Mitgliedschaft
3.1 Mitglied der Grünen Jugend Göttingen sind alle Mitglieder der Grünen Jugend
Niedersachsen, die im Stadt- oder Landkreis Göttingen wohnen. Auf Antrag können
Personen, die Mitglied des Bundesverbands der Grünen Jugend sind, durch
Zustimmung der Kreismitgliederversammlung als Mitglied aufgenommen werden, auch
wenn diese ihren Wohnsitz nicht im Stadt- oder Landkreis haben.
3.2 Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 Mehrheit Personen von jeglichen
Aktivitätenausschließen. Im Streitfall kann das Landesschiedsgericht der Grünen
Jugend Niedersachsenangerufen werden.
3.3 Jedes Mitglied hat volles Stimm- sowie aktives und passives Wahlrecht auf
der Mitgliederversammlung.
3.4 Funktionsträger*innen der Grünen Jugend Göttingen sollten nach Möglichkeit
nicht hauptamtlich für die Grüne Jugend Niedersachsen tätig sein.
4 Organe
Organe der Grünen Jugend Göttingen sind
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Kassenprüfer*in
d) Arbeitsgruppen
e) Plenum
5 Mitgliederversammlung (MV)
5.1 Die MV ist das höchste beschlussfassende Gremium der Grünen Jugend
Göttingen. Sie setzt sich aus allen anwesenden Mitgliedern zusammen. Die MV
bestimmt die Richtlinien der Politik desVerbandes, beschließt den Haushalt,
wählt den Vorstand und Kassenprüfer*innen. Zudem ändert sie die Satzung mit
einer 2/3 Mehrheit. Satzungsänderungsanträge müssen mit der Ladungsfrist
angekündigt werden.
5.2 Pro Halbjahr ist mindestens eine MV anzusetzen. Sie wird vom Vorstand mit
einer Ladungsfrist von zwei Wochen unter Angabe eines Vorschlages zur
Tagesordnung einberufen. Ebenso kann eine MV per Plenarbeschluss beantragt
werden.
5.3 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß geladen
wurde und mindestens 14 Mitglieder anwesend sind.
6 Vorstand
6.1 Der Vorstand wird durch die MV gewählt.
6.2 Der Vorstand besteht aus: Zwei Sprecher*innen (ein Frauen-, Inter-, Trans*-
Personen-Platz und ein offener Platz), einer*einem Finanzbeauftragte (offener
Platz), und bis zu zwei Beisitzer*innen/stellvertretende Sprecher*innen. Der
Kreisvorstand wird unter Berücksichtigung einer Genderquote mindestens zur
Hälfte mit FIT*-Personen besetzt. Sollten nicht genügend FIT*-Personen in den
Kreisvorstand gewählt werden um ihn voll zu besetzen, wird eine FIT*-
Vollversammlung einberufen, die über das Verfahren, beispielsweise eineÖffnung
eines einzigen Vorstandspostens, abstimmen darf.
6.3 Der Vorstand wird für ein Jahr gewählt. Er bleibt so lange im Amt bis eine
Neuwahl durchgeführt wird. Wiederwahl in den Vorstand in Folge ist zweimal, in
das gleiche Amt nur einmal möglich. Die Mitgliedschaft einer Person im Vorstand
darf drei Amtszeiten nicht überschreiten. Kürzere als halbjährige Amtszeiten
werden auf die Amtszeitbeschränkung und die Wiederwahlregelung nicht
angerechnet. Eine Abwahl mit 2/3 Mehrheit in Verbindung mit einer Neubesetzung
des Postens ist jederzeit möglich.
6.4 Der gesamte Vorstand ist geschäftsführend.
6.4.1 Der Vorstand übernimmt die Aufgabe, die Akten, das Bankkonto und die
elektronische Post des Verbandes zu verwalten. Dabei muss jegliche Kommunikation
nach außen für die Mitglieder transparent und einsehbar sein.
6.4.2 Der geschäftsführende Vorstand kann vertreten werden durch den*die
Schatzmeister*in und eine*einen Sprecher*in. Dies gilt explizit auch für die
Änderung der Kontoberechtigung.
6.5 Der Vorstand legt jährlich einen Rechenschaftsbericht ab und muss von
derMitgliederversammlung entlastet werden.
7 Kassenprüfer*innen
7.1 Die MV wählt zwei Kassenprüfer*innen (ein FIT*-Personen-Platz und ein
offener Platz), wenn mindestens ein Mitglied dies beantragt. Diese überprüfen im
Vorfeld der MV, die den Haushaltsabschluss zu beschließen hat, die Kasse der
GJGö. Sie sprechen gegenüber der MV eine Empfehlung für oder gegen die
Entlastung des Vorstands aus.
7.2 Die Wahlperiode beträgt ein Jahr. Einmalige Wiederwahl ist möglich. Die
Kassenprüfer*innen dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.
8 Arbeitsgemeinschaften (AGs)
8.1 Alle Mitglieder haben das Recht, sich in Arbeitsgemeinschaften zu
organisieren. Sie dienen der themen- sowie projektbezogenen Arbeit innerhalb des
Verbands.
8.2 Auch Nichtmitglieder haben das Recht zur Mitarbeit.
8.3 Arbeitsgemeinschaften sollen dem Plenum Bericht erstatten.
9 Plenum
9.1 Das Plenum der Grünen Jugend Göttingen bildet eine Plattform, um die Arbeit
der Arbeitsgemeinschaften und des Vorstandes zu bündeln, zu koordinieren und
abzustimmen. In ihm sollen sich alle Mitglieder und Nichtmitglieder
niedrigschwellig in die Arbeit des Verbandeseinbringen können. Gleichzeitig
dient es der Meinungsfindung und der ständigen Kontrolle der Vorstandsarbeit.
Arbeitsgemeinschaften werden durch Beschlüsse des Plenums gegründet.
9.2 Im Plenum berichtet der Vorstand von seinen aktuellen Tätigkeiten.
9.3 Das Plenum ist beschlussfähig, wenn mindestens 6 Personen, davon mindestens
drei FIT*-Personen, anwesend sind.
10Frauen-, Inter-, Trans*förderung und Gender
10.1 Sämtliche Ämter sind je mindestens zur Hälfte mit FIT*-Personen zu
besetzen.
10.2 Bei Versammlungen der GJGö kann jede anwesende Frau, Inter- oder
Transperson* mit sofortiger Wirkung ein Forum einberufen, das aus allen
anwesenden Frauen, Inter- oder Transpersonen* besteht.
10.3 Redelisten werden mit einer weichen Genderquote geführt. Erstredner*innen
werden ebenfalls (im Rahmen der Genderquote) bevorzugt.
10.4 Auf Beschluss der Mitgliederversammlung oder eines nach 9.2 einberufenen
Forums kann für den aktuellen Tagesordnungspunkt eine harte Quotierung
angewendet werden.
10.5 Alle schriftlichen Erzeugnisse der GJGö müssen gegendert sein. Bei
sprachlichen Formen der Öffentlichkeitsarbeit soll auf andere Formen der
Gendergerechtigkeit geachtet werden.
11 Wahlen und Abstimmungen
11.1 Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim.
11.2 Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen, sofern nicht mindestens ein
anwesendes stimmberechtigtes Mitglied eine geheime Abstimmung fordert.
11.3 Abstimmungen erfolgen, falls nicht ausdrücklich in der Satzung anders
angegeben, miteinfacher Mehrheit/per Konsens/mit absoluter Mehrheit/mit
einfacher Mehrheit bei fehlenden Gegenstimmen/mit x Mehrheit und bei Ausbleiben
eines Vetos.
12 Finanzen
12.1 Die*der Finanzbeauftragte legt der MV einen Jahresabschluss und einen
Haushaltsplan vor.
12.2 Im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten kann die*der Finanzbeauftragte bis
zu 50€, der geschäftsführende Vorstand bis zu 150€ an Mitteln bewilligen. Für
darüber hinausgehende Beträge ist der Beschluss des Plenums nötig.
12.3 Funktionsträger*innen der GJGö haben ein Anrecht auf Erstattung der ihnen
bei der Ausübung ihres Amtes anfallenden Kosten. Diese sind durch
Belege nachzuweisen. In Zweifelsfällen entscheidet die*der Finanzbeauftragte
über die Angemessenheit von Erstattungsanträgen. Die endgültige Entscheidung
liegt bei der MV.
13 Auflösung
13.1 Die Grüne Jugend Göttingen kann nur durch den Beschluss einer eigens zu
diesem Zweck geladenen Mitgliederversammlung mit Einstimmigkeit aufgelöst
werden.
13.2 Das Restvermögen fällt dem Landesverband zu; mit der Auflage, es für
Aktivitäten der Grünen Jugend in Südniedersachsen einzusetzen.
14 Schlussbestimmungen
Die Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung durch die MV am xxx in Kraft.
²Die Bezeichnung FIT*-Personen bedeutet: Frauen, Inter- und Transpersonen*
Nein, das ist keine redaktionelle Änderung, denn es verändert die Bedeutung des Satzes.
Kommentare